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Allgemeine Besucherbedingungen

November 2022

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Dies sind die Allgemeinen Besucherbedingungen der Stichting Groninger Museum voor Stad en Lande mit Sitz in Museumeiland 1, 9711 ME in Groningen und eingetragen bei der Handelskammer (“Kamer van Koophandel“) unter der Nummer 02058065 (im Folgenden “Groninger Museum“ oder “das Museum“ genannt). Diese Besucherbedingungen gelten für jeder Besuch des Groninger Museums.


1. Definitionen

1.1. Besucher: jede Person, die das Museum besucht oder an einer vom Museum organisierten Aktivität teilnimmt. Dies gilt auch für Personen, die das Museum im Rahmen ihrer beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit besuchen, z. B. Lieferanten und Auftragnehmer.

1.2. Groninger Museum/Das Museum: das Groninger Museum, das Museumsgebäude und/oder die Organisation, die das Museum verwaltet und betreibt, sowie das für das Museum tätige Personal, wie z. B. die Geschäftsführung, die Kuratoren, die Aufsichtspersonen und andere Museummitarbeiter, die befugt sind, im Namen dieser Organisation zu handeln.

1.3. Museumsgebäude: Dazu gehören zum Teil alle (bebauten oder unbebauten) Räume, die unter der rechtlichen oder verwaltungstechnischen Zuständigkeit des Museums stehen, wie z. B. Ausstellungssäle, Auditorien, Restaurant, Cafeteria, Terrasse, anderer Außerbereiche, Depot und Nebengebäude.


2. Eintritt ins Museum

2.1. Während des Besuchs des Museums ist der Besucher verpflichtet eine gültige Eintrittskarte sowie eine Karte oder einen Gutschein, die zu einer Ermäßigung des Eintrittspreises berechtigen, zeigen zu können.

2.2. Die Eintrittskarten können an der Abendkasse oder im Voraus online gekauft werden. Eine im Voraus gekaufte Eintrittskarte mit einer bestimmten Uhrzeit und/oder einem bestimmten Datum wird mit Ablauf der angegebenen Uhrzeit oder des angegebenen Datums ungültig.

2.3. Dem Besucher wird der (weitere) Zutritt zum Museum verweigert, wenn es den Anschein hat, dass:

a. Die Eintrittskarte, die Ermäßigungskarte oder der Gutschein nicht vom Museum oder einer vom Museum dazu befugten Stelle ausgestellt wurde;

b. der Besucher unter dem Einfluss von Alkohol, Betäubungsmitteln oder ähnlichen Substanzen steht;

c. der Besucher der Ordnung stört oder beabsichtigt, die Ordnung zu stören.

d. der Besucher ein Objekt bei einem früheren Besuch in einem Niederländischen Museum absichtlich beschädigt hat oder anderweitig ein Schaden zu befürchten ist;

e. der Besucher in irgendeiner Weise gegen diese Normen, Richtlinien oder Anweisungen verstößt.

2.4. Die Verweigerung des Zutritts nach diesen Bestimmungen begründet keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Eintrittskarte oder sonstiger entstandener Kosten durch das Museum.

2.5. Das Museum ist für Besucher in Rollstühlen oder kleinen Rollern zugänglich, sofern nicht anders angegeben. Die Benutzung anderer Fahrzeuge, einschließlich Rollschuhen und Skateboards, ist nicht gestattet.

2.6. Das Groninger Museum erstattet nur dann den vom Besucher tatsächlich gezahlten Eintrittspreis und die entstandenen Reisekosten, wenn der Besucher das Museumsgelände aufgrund einer unangekündigten Übung im Rahmen des Arbeitsschutzgesetzes (Artikel 23 Arbo-wet) vorzeitig verlassen muss, sowie im Falle einer tatsächlichen Kalamität, aufgrund derer das Museumsgelände ganz oder teilweise geräumt wird.

2.7. Eltern oder Aufsichtspersonen von Kindern sind jederzeit für das Verhalten der Kinder, die sie mitbringen, verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Lehrer und Gruppenleiter sind für das Verhalten der Gruppenmitglieder, die sie beaufsichtigen, verantwortlich und rechenschaftspflichtig.

3. Hausordnung

3.1. Den Besuchern ist nicht erlaubt im Museum:

a. Waren jeglicher Art zum Verkauf anzubieten oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen;

b. andere Besucher zu behindern, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, indem sie ihnen über einen längeren Zeitraum die Sicht auf die ausgestellten Objekte verwehren oder Lärmbelästigung verursachen;

c. (Haus-)Tiere mitzubringen, ausgenommen Assistenzhunde;

d. zu rauchen;

e. zu essen oder zu trinken, außer im Café/Restaurant oder in anderen ausgewiesenen Bereichen;

f. gefährlichen Gegenständen oder Substanzen mitzubringen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Regenschirmen oder großen Taschen; diese können an einem vom Museum zu bestimmenden Ort deponiert werden;

g. Koffer und Rucksäcke mit einer Größe von mehr als 40 x 60 cm und einem Gewicht von mehr als 10 kg mitzubringen. Diese können in einem Schließfach gegenüber dem Museum am Hauptbahnhof deponiert werden;

h. Klappfahrräder mitzubringen, diese können im Fahrradschuppen oder im Fahrradpark am Hauptbahnhof abgestellt werden.

i. Rollstühlen, Kinderwagen und Buggys, die nicht vom Museum zur Verfügung gestellt werden, zu benutzen in geschlossenen Räumen, die vom Museum zu diesem Zweck bestimmt werden;

j. ausgestellte Objekte und Ausstellungsmaterial wie Vitrinen, Beleuchtungen, Trennwände und dergleichen zu berühren, es sei denn, dies ausdrücklich und explizit erlaubt ist. Eltern oder Aufsichtspersonen von Kindern sollten unbedingt darauf achten, dass die ausgestellten Gegenstände nicht von den mitgebrachten Kindern berührt werden. Kleine Kinder sollten an der Hand gehalten werden oder in einem Kinderwagen transportiert werden; Lehrer und Betreuer von Gruppen müssen darauf achten, dass die von ihnen begleiteten Gruppenmitglieder die ausgestellten Gegenstände nicht berühren.

3.2. Außer mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Geschäftsführung des Groninger Museums ist es dem Besucher verboten, Foto-, Video- und Filmaufnahmen mit Lampen, Blitzgeräten, Selfie-Sticks und Stativen zu machen.

3.3. Es ist verboten, diese Foto-, Video- und Filmaufnahmen ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Geschäftsführung des Groninger Museums zu veröffentlichen oder zu vervielfältigen, in welcher Form und mit welchem Medium auch immer, einschließlich elektronischer Medien.

4. Sicherheitsmaßnahmen

4.1. Das Museum kann einem Besucher, der bei einem oder mehreren früheren Besuchen in einem niederländischen Museum ein Objekt absichtlich beschädigt hat oder auf andere Weise die Befürchtung einer Beschädigung begründet, den Zugang zum Museumsgelände dauerhaft oder für eine bestimmte Zeit verweigern; in jedem Fall kann das Museum diesen Besucher bei allen seinen Besuchen den in Artikel 3.1 dieser Besucherbedingungen genannten Maßnahmen unterwerfen.

4.2. In besonderen Fällen, in denen die allgemeine Sicherheit von Personen oder der Sammlung es vernünftigerweise erfordert, kann ein leitender Beamter des Groninger Museums, der als solcher erkennbar sein sollte, z. B. durch einen Ausweis, darum bitten, das vom Besucher mittgeführte (Hand-)Gepäck zu kontrollieren. Falls erforderlich, kann speziell geschultes Personal den Besucher auch auffordern, bei einer Sicherheitsdurchsuchung beim Betreten oder Verlassen des Museumsgeländes mitzuwirken. Der potenzielle Besucher wird vor dem Betreten des Museumsgeländes darauf hingewiesen, dass diese Maßnahme in Kraft ist.

4.3. Die Entscheidung über die Verweigerung des Zugangs muss diesem Besucher unverzüglich und unter Angabe von Gründen mitgeteilt werden, nach Möglichkeit schriftlich.

5. Beschwerden und Erstattungen

5.1. Das Museum setzt alles daran, dass der Besuch des Museumsgebäudes oder der vom Museum organisierten Ausstellungen und Aktivitäten gemäß dem veröffentlichten Angebot verlauft; dazu gehört auch die Verpflichtung, das Publikum so gut wie möglich über die vollständige, teilweise oder vorzeitige Schließung des Museumsgebäudes und/oder der vom Museum organisierten Ausstellungen zu informieren. Darüber hinaus informiert das Museum das potenzielle Publikum über Instandhaltungsarbeiten, Renovierungen oder die (Neu-)Gestaltung von Räumen, die eine Belästigung darstellen. Daraus kann der Besucher niemals ein Recht auf Entschädigung ableiten.

5.2. Eine Rückerstattung ist nicht möglich in Bezug auf die folgenden Beschwerden und Umstände, die vom Groninger Museum nicht vermieden werden können und daher niemals zu einer Entschädigungspflicht des Museums gegenüber dem Besucher führen:

a. Beschwerden im Zusammenhang mit der Unsichtbarkeit von Objekten aus der ständigen Sammlung des Groninger Museums;

b. Beschwerden im Zusammenhang mit der teilweisen Schließung des Museumsgeländes, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die teilweise Schließung aufgrund des Auf- oder Abbaus von Ausstellungen;

c. Beschwerden und Umstände im Zusammenhang mit Belästigungen oder Unannehmlichkeiten, die von anderen Besuchern verursacht werden, einschließlich aber nicht beschränkt auf Lärmbelästigung, unangemessenes Verhalten, Diebstahl und Belästigung;

d. Beschwerden und Umstände im Zusammenhang mit Belästigungen oder Unannehmlichkeiten, die durch Instandhaltungsarbeiten verursacht werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf eine Renovierung oder die (Neu-)Einrichtung von Räumen;

e. Beschwerden und Umstände, die sich auf Belästigungen oder Unannehmlichkeiten beziehen, die durch das unsachgemäße Funktionieren der Einrichtungen des Museumsgeländes verursacht werden.

5.3. Beschwerden über und Rückforderungen im Zusammenhang mit das Vertrag zwischen Groninger Museum und dem Besucher müssen innerhalb von sechs Wochen nach dem Besuch schriftlich beim Groninger Museum eingehen. Beschwerden und Anträge, die nach Ablauf dieser Frist gestellt werden, werden nicht berücksichtigt.

5.4. Das Groninger Museum prüft die Beschwerde und antwortet schriftlich innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt. Sollte die Prüfung bis dahin noch nicht abgeschlossen sein, wird dies dem Beschwerdeführer mitgeteilt, ebenso wie der voraussichtliche Zeitpunkt, zu dem dies der Fall sein wird.

5.5. Der Besucher kann Beschwerden, Rückforderungen und Verbesserungsvorschläge schriftlich unter info@groningermuseum.nl einreichen.

6. Haftung des Museums

6.1. Das Museum haftet nur für Schäden, die der Besucher erleidet, wenn und soweit diese Schäden eine unmittelbare Folge von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Groninger Museums sind.

6.2. Das Museum ist in keinem Fall verpflichtet, eine höhere Entschädigung zu zahlen als:

a. den Betrag, den der Versicherer des Groninger Museums an das Groninger Museum für den Schaden gezahlt hat, oder;

b. die Entschädigung, die für den Schaden von einem anderen Dritten erhalten wurde.

6.3. Bei Schäden durch Tod oder Körperverletzung übersteigt die Gesamthaftung des Museums niemals die in Artikel 6.2 beschriebene Entschädigungsregelung.

7. Gefundene Objekte

7.1. Vom Besucher im Museumsgebäude gefundene Objekte können an der Informationstheke angegeben werden.

7.2. Das Groninger Museum wird sich bemühen, den Eigentümer oder den rechtmäßigen Besitzer das gefundene Objekt ausfindig zu machen und steht zu diesem Zweck in regelmäßigen Kontakt mit der örtlichen Polizei. Die Fundstücke verbleiben für sechs Monate im Groninger Museum.

8. Andere Bedingungen

8.1. Die Anwendbarkeit dieser Besucherbedingungen berührt nicht die mögliche Anwendbarkeit anderer (Vertrags-)Bedingungen und/oder Regelungen des Groninger Museums.

9. Anwendbares Recht

9.1. Diese Besucherbedingungen und der Vertrag zwischen dem Besucher und dem Groninger Museum unterliegen dem niederländischen Recht.

9.2. Alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag zwischen den Besucher und dem Groninger Museum ergeben, werden ausschließlich dem zuständigen Gericht in Groningen zur Entscheidung vorgelegt.

Groninger Museum

Museumeiland 1

9711 ME Groningen

Tel: +31 50 3666555

E-Mail: info@groningermuseum.nl